Wegfall der 3G-Regelung

Corona-Update

21.03.2022 Wir haben die Veränderungen im Infektionsschutzgesetz und der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung zusammengefasst und klären auf.

Das Auslaufen vieler Corona-Maßnahmen zum 19.03.2022 war der Anlass zu den seit 20.03.2022 geltenden veränderten Regelungen im Infektionsschutzgesetzt und der Bundes- und Länderverordnungen. Das Infektionsgeschehen schreitet immer noch weiter voran und es gilt geeignete Maßnahmen zum Schutz der*des Einzelnen zu ergreifen.

Wegfall der 3G Zutrittskontrollen zum Betriebsgelände

Durch Streichung der Abs. 1-4 in §28b Infektionsschutzgesetz entfällt die Grundlage für den Arbeitgeber den Sero-Status seiner Beschäftigten zu erfragen, um einen Zutritt auf das Gelände zu ermöglichen.
Damit dürfen Arbeitgeber den Status also weder Erfassen, noch Speichern oder Nutzen, wie es vorher möglich war.

Gilt die Übergangsfrist bis zum 02. April für die 3G-Regelung?

Nein. Zur Übergangsfrist ist im Infektionsschutzgesetz festgehalten, dass diese ausschließlich für Rechtsverordnungen (im Schwerpunkt die Corona-Verordnungen der Länder) gilt. Weiter gilt die Übergangsfrist auch nur für die Maßnahmen, die per neuem Maßnahmenkatalog vorgesehen sind. Da die Regelung zum kontrollierten Zutritt des Betriebsgeländes ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen wurde besteht auch nicht die Möglichkeit der Verlängerung dieser Kontrollen von Beschäftigten.

Wegfall der Homeoffice-Pflicht

Durch die oben genannte Streichung entfällt ebenfalls die gesetzliche Pflicht zum Homeoffice-Angebot durch den Arbeitgeber und die Annahmepflicht durch den Arbeitnehmer.
ABER: Im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts sollte Homeoffice immer dann als Maßnahme berücksichtigt werden, wenn es der Vermeidung von Personenkontakten dient.

Verlängerte Regelung zum Kinderkrankengeld

Mit der Verlängerung der Ausnahmeregelung bei der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld und dem Entschädigungsanspruch sollen Eltern nun bis zum 23. September 2022 weiter unterstützt werden.

Welche Maßnahmen gelten im Betrieb?

Mit Änderung der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung ist der
Arbeitgeber verpflichtet zum Schutz der Beschäftigten vor der Ansteckung mit dem
Corona Virus ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Grundlage dafür sind die §§ 5 und 6 Arbeitssschutzverordnung zur Gefährdungsbeurteilung. Für dieses betriebliche Hygienekonzept gilt es besonders das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
Folgende Maßnahmen gilt es zu prüfen und im Falle einer Notwendigkeit zu nutzen:

  • Angebot des Arbeitgebers eines wöchentlichen kostenfreien Coronatests
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte (bspw. Homeoffice)
  • Bereitstellen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder dafür geeigneten Atemschutzmasken

Weitere Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss des Beschäftigten ermöglichen ein Impfangebot auch während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung durch eine Corona-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit der Schutzimpfung zu informieren (galt schon in der alten Fassung der Verordnung)

Anhang:

FAQ_Veraenderte_Corona_Massnahmen

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Letzte Änderung: 21.03.2022