Übernahme der JAVi's

IG Metall Jugend

07.12.2006 Arbeitgeber muss Auszubildendenvertreter nach § 78 a BetrVG übernehmen

Laut Betriebsverfassungsgesetz muss ein Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglied der Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis übernehmen, wenn der Azubi fristgerecht (innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses) schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hat. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung regelmäßig zumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung ein geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

Das Urteil betrifft den Fall eines Unternehmens, das neben seinem Hauptsitz noch weitere 39 Berufsbildungsstellen unterhält. Für jeden dieser Teilbetriebe gibt es dem Tarifvertrag entsprechend eine Auszubildendenvertretung. Die Klägerin war Mitglied einer solchen Vertretung (JAV) und verlangte nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber verweigerte die Anstellung und bot ihr stattdessen einen Auflösungsantrag an. Die Auszubildende akzeptierte den Vertrag nicht und argumentierte, im Ausbildungsbetrieb und in anderen Betrieben des Unternehmens stünden freie Arbeitsplätze zur Verfügung. Ihre Übernahme sei daher zumutbar.

Laut Richterspruch kann der Arbeitgeber noch zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses die Auflösung des anschließenden Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist. Wenn es allerdings einen geeigneten Arbeitsplatz im Ausbildungsbetrieb gibt, gelte dieses Argument nicht. Vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens seien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit jedoch nicht zu berücksichtigen, urteilten die Bundesrichter. (AZ: 7 ABR 15/06)

Auch in den Betrieben, in denen durch Tarifvertrag eine Übernahme für eine bestimmte Zeit garantiert ist, raten wir, sein Recht nach § 78 a BetrVG geltend zu machen ! Zum einen ist zwar oft eine Überlastklausel in den Tarifverträgen enthalten, aber tarifvertragliche Ansprüche garantieren allenfalls befristete Übernahmen, der Anspruch der JAVís aus dem BetrVG allerdings auf unbefristete Übernahme.

Letzte Änderung: 21.03.2013