Genesenenstatus: 3 oder 6 Monate?

IG Metall: Recht und Rat

14.02.2022 Die Änderung der Gültigkeit des Genesenenstatus sorgte von Heute auf Morgen für viel Verunsicherung und Unklarheit. Wir klären auf.

Worum gehts?

Die Frage dreht sich darum, wie lange der Genesenenstatus im Sinne des § 28b Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz gilt. Das Infektionsschutzgesetz verweist auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-nahmenverordnung und hier wird hinsichtlich der Dauer des Genesenenstatus auf die Internetseite des Robert Koch Instituts verwiesen. Dort wurde die Dauer von sechs auf drei Monate verkürzt mit der Folge, dass der Genesenenstatus bei allen Beschäftigten wegfiel, wenn dieser älter als drei Monate ist.

Gibt es dazu eine gerichtliche Entscheidung?

Es gibt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück zum Aktenzeichen 3 B 4/22 vom 04.02.2022. Hier wurde entschieden, dass dem Kläger von der Verwaltungsbehörde ein Genesenennachweis mit einer Gültigkeit von sechs Monaten ausgestellt werden muss. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann nicht dafür verwendet wer-den, einen sechs monatigen Genesenennachweis von der Behörde zu verlangen.

Was kann ich tun?

Ob die Verkürzung der Genesenenzeit auf drei Monate rechtmäßig ist, wurde bislang nicht abschließend geklärt. Wenn man es für sich klären lassen will, muss ein Verfahren auf Ausstellung eines sechsmonatigen Genesennachweis vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angestrengt werden. Hierfür gibt es keinen Rechtsschutz durch die IG Metall.

Kann der Betriebsrat helfen?

Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die Ge-setze eingehalten werden. Die Gesetzeslage schreibt einen gültigen Genesenennachweis vor. Daran kann der Betriebsrat nichts ändern.

Darf mein Arbeitgeber mir das Betreten verbieten, wenn mein Genesenenstatus älter als 3 Monate ist?

Der Zutritt zum Betrieb ist nur vollständig geimpften, genesenen oder getesteten Beschäftigten erlaubt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dies täglich zu überprüfen und die Beschäftigten müssen auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorlegen, vgl. § 28b Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz. Der Genesenennachweis kann hierfür verwendet werden.
Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hier nicht anwendbar ist, steht der AG auf rechtlich sicherer Seite, wenn der Zugang bei alleiniger Vorlage des (abgelaufenen) Genesenennachweis zulässig verwehrt und kein Test- oder Impfnachweis vorgelegt wird.

Bekomme ich Rechtsschutz durch die IG Metall?

Der Rechtsschutz der IG Metall kann keine Beschäftigten in Verfahren, bei denen es um die Ausstellung eines sechsmonatigen Genesungsnachweises von der Verwaltungsbehörde geht, vertreten. Dies lässt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht zu. Anders liegt der Sachverhalt, wenn der AG widerrechtlich den Zutritt verwehrt und die Arbeitsleistung nach-weislich angeboten wird. Bei der Geltendmachung des Verzugslohns vertritt Euch die IG Metall wie gehabt. Bei einer zulässigen Verwehrung des Zutritts und Geltendmachung des Verzugslohns, besteht zwar der Rechtsschutz allerdings keine Aussicht auf Erfolg in einer Klage.

Letzte Änderung: 14.02.2022