Corona-Verordnung Baden-Württemberg

Corona-Update

18.10.2021 Seit dem 15. Oktober 2021 gilt in Baden Württemberg eine neue Fassung der Coronavirus-Schutzverordnung. Wir haben das wichtigste für euch zusammengefasst.

Was hat es mit dem 2G-Optionsmodell auf sich?

Veranstalter, Händler und Dienstleister können sich von nun an entscheiden das 2G-Optionsmodell einzuführen. Das bedeutet konkret, dass nur Personen die geimpft oder genesen sind der Zutritt gewährt wird.
Auf der Basisstufe entfällt beim diesem Model dann auch die Maskenpflicht und es gibt keine Kapazitätsgrenze mehr für Veranstaltungen.
Sollte das Modell eingeführt werden, so ist das entsprechend für alle ersichtliche zu Kennzeichnen, beispielsweise durch Aushänge oder Schilder.

Was ist wichtig für Betriebe und Beschäftigte?

Beim 2G Optionsmodell: Für Beschäftigte kann das Modell nicht "einfach so" eigeführt werden, da Arbeitgeber den Impfstatus auf Datenschutzgründen nicht erfragen und erfassen darf, es gilt lediglich im Kontakt mit Kunden. Für den Arbeitsplatz im Betrieb gilt weiterhin die Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes mit den bisherigen Regelungen.
Für Beschäftigte, die Kontakt zu externen Personen haben und weder geimpft noch genesen sind gilt nun nach § 18 der "Coronaverordnung" des Landes auch in der Basisstufe die Testannahmepflicht/Testpflicht. Das Heißt sie haben die Pflicht sich zweimal pro Woche zu testen, dies zu dokumentieren und für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

Rechtlicher Hinweis: Hier wurde eine klare Plicht der Arbeitnehmer*innen formuliert, selbst für die Testung und Dokumentation verantwortlich zu sein und diese bei Nachfrage der zuständige Behörde vorlegen zu können.

Weitere Informationen findet ihr unter den beigefügten Links.

Anhang:

Corona-Regeln ab 15. Oktober 2021 im Überblick

Corona-Regeln ab 15. Oktober 2021 im Überblick

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Letzte Änderung: 18.10.2021