Mit Durchblick in die Ausbildung

IG Metall Jugend

03.08.2017 Neue Aufgaben, neue Herausforderungen: Wer in die Berufsausbildung startet, steht an der Schwelle zu einem neuen Lebensabschnitt - und vor vielen Fragen. Die IG Metall beantwortet die wichtigsten.

Welche Unterlagen brauche ich zum Ausbildungsstart?

Das wichtigste Schriftstück ist dein Ausbildungsvertrag. Folgende Punkte sollte er mindestens enthalten:

  • Dauer der Probezeit
  • Dauer der Arbeitszeit
  • Anzahl der Urlaubstage
  • Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Kündigungsregelungen
  • Sonderzahlungen
  • Beginn, Dauer, Art und Ziel der Ausbildung

Außerdem musst du deinem Ausbildungsunternehmen zu Beginn deine Steueridentifikationsnummer mitteilen. Sofern sie dir nicht vorliegt, kannst du sie bei deinem zuständigen Finanzamt erfragen. Darüber hinaus braucht die Personalabteilung deine Krankenversicherung und die Daten deines Girokontos.

Wie lange habe ich Probezeit?

Das Berufsbildungsgesetz legt fest: Die Probezeit muss mindestens einen und darf maximal vier Monate dauern. In dieser Zeit sollen sich Arbeitgeber und Azubi gegenseitig kennenlernen. So kannst du überprüfen, ob du den für dich richtigen Beruf gewählt hast. Während der Probezeit kannst sowohl du als Azubi als auch der Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Muss ich meine Werkzeuge selbst kaufen und zahlen?

Nein. Dein Ausbildungsbetrieb muss dir alle Arbeitsmittel kostenfrei zur Verfügung stellen. Das gilt auch für die persönliche Schutzausrüstung, wie zum Beispiel bei Sicherheitsschuhen.

Wer hilft mir bei Fragen oder Problemen in der Ausbildung?

Deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) im Betrieb, der Betriebsrat und die IG Metall helfen dir gerne weiter. Sprich sie bei Fragen oder Problemen in deiner Ausbildung einfach direkt an! Sie haben viele Einflussmöglichkeiten und sind wichtige Ansprechpartner für alle Beschäftigten. Betriebsräte und Gewerkschaften haben beim Thema Ausbildung ein Wörtchen mitzureden - das regelt das Betriebsverfassungsgesetz.

Letzte Änderung: 01.09.2017