Bezug von Kindergeld für Auszubildende

IG Metall Jugend

09.09.2005 Das Bundesverfassungsgericht hat nun sein Urteil "Berechnungen für den Bezug von Kindergeld bei Kindern mit eigenem Einkommen veröffentlicht"

Der Anspruch auf Kindergeld besteht für Kinder über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn sie noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und sich in einer Berufsausbildung befinden.

Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154,- Euro und für jedes weitere Kind 179,- Euro. Das Kindergeld ist schriftlich beim Arbeitsamt - Familienkasse - zu beantragen.

Für ein über 18 Jahre altes Kind besteht dann kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm Einkünfte und Bezüge in Höhe von mehr als 7.680,- Euro (Stand 2005), im Kalenderjahr zustehen. Die Einkünfte und Bezüge sind jedoch um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920,- Euro oder um die übersteigenden Werbungskosten, z.B. Fahrtkosten, Fachbücher, und nach einem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005, um die Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.

Ein Auszubildender in der bayerischen Metall- und Elektroindustrie im 1. bzw. 2. Ausbildungsjahr hat voraussichtlich im Jahr 2005 mit den vermögenswirksamen Leistungen, Urlaubsgeld und dem Teil eines 13. Monatseinkommens, Einkünfte in Höhe von 9.376,28 Euro. Zieht man von diesem Betrag den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920,- Euro und die voraussichtlichen Sozialversicherungsbeträge für das Jahr 2005 in Höhe von 20,7 Prozent ab, so sind für den Bezug des Kindergeldes 6.515,39 Euro maßgeblich. Damit haben die Eltern des betroffenen Auszubildenden, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, einen Anspruch auf den Bezug von Kindergeld.

Ein Auszubildender im 2. bzw. 3. Ausbildungsjahr hat voraussichtlich im Jahr 2005, Einkünfte in Höhe von 10.020,38 Euro. Zieht man von diesem Betrag den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die voraussichtlichen Sozialversicherungsbeträge ab, so sind für den Bezug des Kindergeldes 7.026,16 Euro maßgeblich.

Ein Auszubildender im 3. bzw. 4. Ausbildungsjahr hat voraussichtlich im Jahr 2005, Einkünfte in Höhe von 10.693,23 Euro. Zieht man von diesem Betrag den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und die voraussichtlichen Sozialversicherungsbeträge ab, sind für den Bezug des Kindergeldes 7.559,73 Euro maßgeblich. Damit haben die Eltern auch von Auszubildenden, im 2., 3. und 4. Ausbildungsjahr der bayerischen Metall- und Elektroindustrie einen Anspruch auf den Bezug von Kindergeld.

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Letzte Änderung: 21.03.2013