EuGH stärkt Mitbestimmung

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15.08.2017 Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten deutscher Unternehmen bleibt erhalten. Der Europäische Gerichtshof stellt fest: Die deutsche Mitbestimmung verstößt nicht gegen EU-Recht.

Ein Erfolg für die deutsche Mitbestimmung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erklärt, dass die deutsche Unternehmensmitbestimmung mit dem EU-Recht vereinbar ist. Geklagt hatte ein Kleinaktionär des Touristikkonzerns TUI mit der Begründung, die Mitbestimmung verstoße gegen EU-Recht. Wäre der Kläger mit seiner Klage durchgekommen, würden die Vertreter der Arbeitnehmer aus den Aufsichtsräten deutscher Unternehmen entfernt. Dann hätten allein die Vertreter der Kapitalseite das Sagen. Dies wurde nun verhindert.

Der Kläger hatte seine Klage damit begründet, dass das deutsche Mitbestimmungsgesetz ausländische Beschäftigte deutscher Konzerne ausschließe. Dies widerspreche der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der EU, da Beschäftigte bei einem Umzug ins europäische Ausland ihr aktives und passives Wahlrecht bei Aufsichtsratswahlen verlieren.

++Mitbestimmung in Europa gestärkt

Der EuGH sah das anders. Das Recht auf Freizügigkeit in der EU garantiere einem Arbeitnehmer nicht, dass ein Umzug "in sozialer Hinsicht neutral" sei. Er könne im neuen Land nicht dieselben Arbeitsbedingungen verlangen wie im Herkunftsland. Beispielsweise kann ein deutscher Arbeitnehmer bei einem Umzug nach Rumänien nicht verlangen, dass für ihn dann dort der deutsche Kündigungsschutz und der deutsche Mindestlohn gelten.

Damit stellte der EuGH auch grundsätzlich klar, dass die Mitbestimmung zum Arbeitsrecht gehört.

Letzte Änderung: 15.08.2017