Bildungszeit auch für laufende Maßnahmen

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07.09.2015 Mit Einführung des Bildungszeitgesetzes können sich Beschäftigte für Bildungsangebote freistellen lassen. Dies ist auch für längere, bereits laufende Bildungsmaßnahmen möglich.

Seit Juli 2015 gilt in Baden-Württemberg das neue Bildungszeitgesetz. Damit haben Beschäftigte und Auszubildende einen Anspruch darauf sich von ihrer Tätigkeit beim Arbeitgeber freistellen zu lassen, um an Bildungsangeboten teilzunehmen. Während der Freistellung wird das Arbeitsentgelt weiter bezahlt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben jedes Jahr die Möglichkeit bis zu 5 Tage Bildungszeit zu beantragen.
Auszubildende haben einen Anspruch auf 5 Tage Bildungszeit während ihrer gesamten Ausbildung.

Die Bildungszeit muss so frühzeitig wie möglich, mindestens aber 8 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme, beim Arbeitgeber beantragt werden.

Auch schon für länger andauernde, gegebenenfalls schon laufende, Bildungsmaßnahmen können Beschäftigte Bildungszeit beantragen. Hierzu muss die Bildungszeit spätestens acht Wochen vor dem Tag (bzw. vor dem ersten von mehreren Tagen) beantragt werden, für den (bzw. für die) Bildungszeit
genommen werden soll.

Weitere Informationen zur Bildungszeit erhältst Du bei deiner IG Metall Heidelberg. Außerdem haben wir eine Linksammlung mit wichtigen Informationen zusammengestellt.

Letzte Änderung: 07.09.2015