Werkstudenten und Mitbestimmung des BR

Werkstudenten sind - wie andere Arbeitnehmer - durch Mitbestimmung des BR geschützt

02.12.2008 Der Betriebsrat der Fujitsu Siemens Computers GmbH FSC hat sich bei der Frage nach der Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Werkstudenten letztinstanzlich durchgesetzt

Das Bundesarbeitsgericht wies am 11.11.2008 als letzte Instanz eine Rechtsbeschwerde der FSC GmbH zurück. FSC war der Auffassung, die mitbestimmte Eingruppierung in die übliche betriebliche Vergütungsregelung bei den Werkstudenten, die außerhalb ihrer Hoch- bzw. Fachhochschulausbildung neben ihrem Studium eine befristete Tätigkeit im Betrieb aufnehmen, unterlassen zu dürfen. Dies wirkt sich in aller Regel sehr negativ für die Werkstudenten aus, da sie als billige und relativ rechtlose Arbeitskräfte für alle anfallenden Assistenzarbeiten eingesetzt werden, ohne nenneswerte Qualifikationen zu erwerben. Nicht selten ist dies der Start in eine anhaltende prekäre Arbeitssituation.

Der Betriebsrat wertete diese Praxis als Missachtung seiner zum Schutze der ArbeitnehmerInnen geltenden Mitbestimmungsrechte bei der Eingruppierung von Werkstudenten.

Urteil des LAG München

Das Urteil ist jetzt rechtskräftig

Das Landesarbeitsgericht München hatte am 10. Mai 2007 festgestellt, das die Arbeitgeberin "verpflichtet ist, Werkstudenten, die außerhalb ihrer Ausbildungsordnung im Betrieb gegen Entgelt beschäftigt werden, wie die anderen ArbeitnehmerInnen nach der geltenden Vergütungsordnung - hier der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag ... der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie - einzugruppieren. Bei dieser Eingruppierung sei gemäß § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen und im Falle der Ablehnung gemäß § 99 (4) BetrVG beim Arbeitsgericht zu beantragen, die fehlende Zustimmung des Betriebsrats gerichtlich ersetzen zu lassen.

Das LAG München hatte auch festgestellt, dass die von FSC im Zusammenhang mit der besonderen sozialen Typik der Werkstudenten genannten Gesichtspunkte - Aushilfscharakter der Tätigkeit ohne Perspektive für eine Dauerbeschäftigung, Befristung, besondere arbeitsmarktpolitische Typik, Beschäftigung neben einem Studium, familiäre Situation, wirtschaftliche bzw. rechtliche Absicherung durch Unterstützung der Eltern, des Staates oder durch Stipendien, besonderes Qualifikationsprofil (weniger praktische Fähigkeiten, mehr theoretische Kenntnisse) sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstellung - für die arbeitsrechtliche Einordnung als Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs irrelevant sind.

Was ist ein Werkstudent?

Ein Werkstudent - so das LAG München - ist ein ordentlich eingeschriebener Student, der neben dem Studium während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien in beliebigem Umfang in einem Unternehmen arbeitet und dabei ein Gehalt bezieht. In der Regel liegt dieser Beschäftigung ein befristetes Arbeitsverhältnis zu Grunde. Im Unterschied zu Azubis, Praktikanten und Diplomanden stellt die Tätigkeit von Werkstudenten eine reguläre, wenn auch befristete Arbeit dar, die voll in das operative Geschäft des Unternehmens eingebunden ist und nicht Ausbildungszwecken dient. Ein Werkstudent hat für den Arbeitgeber im Übrigen den Vorteil, dass er aufgrund der Studenteneigenschaft von der Sozialversicherung befreit ist.

Konsequenzen aus dem BAG-Urteil

Der Betriebsrat ist gefragt

Das aktuelle BAG-Urteil bedeutet also, dass der Arbeitgeber die Schutzfunktion des § 99 BetrVG auch bei den o.g. Werkstudenten nicht unterlaufen darf. Er hat ab sofort die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Klar ist damit, dass überall dort, wo eine Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Werkstudenten durch den Betriebsrat bislang nicht stattfindet, die Betriebsräte ihre Rechte bei der Eingruppierung einzufordern haben werden. Eine Ausnahme bilden aus derzeitiger Sicht nur Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildungsordnung, da Werkstudenten in der Regel nur dann nicht von einer bestehenden Vergütungsordnung erfasst werden, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Betrieb tätig sind.

Zurzeit liegt die Begründung des BAG-Urteils noch nicht schriftlich vor. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der BAG-Entscheidung erfolgt nach schriftlicher Urteilsbegründung.

Letzte Änderung: 18.03.2013