Unzumutbare Eingliederungsvereinbarung

Vorschaubild

13.10.2008 Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz stellte in einem aktuellen Urteil fest, Arbeitslose könnten nicht zu Arbeit verpflichtet werden, die ihnen keine Zeit für die eigentliche Jobsuche lässt

Arbeitgeber können Hartz-IV-Empfänger nicht für 30 Stunden in der Woche beschäftigen.

Das LSG urteilte im Fall eines Mannes, der seit geraumer Zeit Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht. Die zuständige ARGE hatte ihm eine Eingliederungsvereinbarung angeboten, nach der er drei Monate lang 30 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Dafür sollte ihm eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 EUR je Arbeitsstunde gezahlt werden. Der Mann lehnte ab, weil er meinte, seine Kosten würden die Höhe der Entschädigung übersteigen. Für den Weg zur Arbeit und zurück brauche er jeweils 45 Minuten. Die ARGE kürzte wegen dieser Verweigerung das ALG II um 30 %.

Das LSG hob die Kürzung auf. Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden sei bei dieser Länge des Arbeitswegs nicht zulässig. Zwar seien erwerbsfähige Hilfebedürftige verpflichtet, zumutbare Arbeit anzunehmen. Es müsse aber genügend Zeit bleiben, um Stellenangebote zu finden, Bewerbungen zu schreiben und Vorstellungsgespräche zu absolvieren. Das sei bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche plus Wegezeit nicht möglich (AZ: L 3 AS 127/08).

Letzte Änderung: 18.03.2013