Krank während der Freistellung

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10.09.2008 Entgeltfortzahlung endet laut BAG nach sechs Wochen

Erkranken Beschäftigte während der Zeit, in der sie "unter Fortzahlung ihrer Bezüge" von der Arbeit freigestellt sind, haben sie nur für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt.

Im strittigen Fall hatte ein Arbeitgeber eine Beschäftigte "unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche" bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt - und zwar unwiderruflich. Darüber hinaus hatte er sich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis "ordnungsgemäß" abzurechnen. Als die Arbeitnehmerin während der Zeit ihrer Freistellung erkrankte, zahlte ihr der Arbeitgeber nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungsfrist keine Vergütung mehr - zu Recht, wie das BAG nunmehr festgestellt hat.

Demnach endet die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht für arbeitsunfähig erkrankte Mitarbeiter grundsätzlich nach sechs Wochen - und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitarbeiter nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses für die restliche Vertragsdauer freigestellt wird. Denn eine entsprechende Freistellungsvereinbarung führe nur dazu, dass die Arbeitspflicht entfällt. Ein Anspruch auf die Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus werde damit allerdings nicht begründet, so das BAG (AZ: 5 AZR 393/07).

Aus dieser Entscheidung ergibt sich: Soll der Mitarbeiter tatsächlich für die gesamte Zeit einer Freistellung Arbeitsentgelt erhalten, muss dies eindeutig entsprechend geregelt werden. Andernfalls läuft der Arbeitnehmer sogar Gefahr, bei längerer Krankheit auch den Anspruch auf Krankengeld zu verlieren. Denn die gesetzlichen Krankenkassen dürfen - nach Ablauf der Entgeltfortzahlung - während einer Freistellung nur dann Krankengeld leisten, wenn es sich - anders als im Fall vor dem BAG - um eine widerrufliche Freistellung handelt. Ist sie dagegen unwiderruflich, so endet das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem Tag vor der Freistellung. Und ohne ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld.

Auch bei der Entgeltfortzahlung während einer Freistellung erhält der Arbeitgeber - bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 - bis zu 80 Prozent seiner Aufwendungen erstattet. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn bei Krankheit jedoch über die Sechs-Wochen-Frist hinaus fort, handelt es sich um eine freiwillige Leistung. Hierfür darf die Entgeltfortzahlungsversicherung dann allerdings nicht aufkommen

Letzte Änderung: 18.03.2013