Nachzahlung mindert ALG II
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bestätigte mit zwei aktuellen Urteilen die Rechtmäßigkeit des sogenannten Zuflussprinzips.
In beiden verhandelten Fällen erhielten die Kläger eine verspätete Lohnzahlung ihres ehemaligen Arbeitgebers bzw. eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld I. Daraufhin verweigerten die zuständigen Behörden die Zahlung von ALG II für den fraglichen Monat mit der Begründung, die Kläger seien nicht hilfebedürftig.
Das BSG bestätigte diese Entscheidung. Nach dem Zuflussprinzip sei ausschlaggebend, wann das Geld auf dem Konto gutgeschrieben wird. Erhalte der Antragsteller die Nachzahlung im Monat seiner Antragstellung, müsse das Geld als Einkommen angerechnet werden. Hätte der Bedürftige die Zahlung dagegen früher bekommen, wäre es als geschütztes Vermögen zu werten. Dann hätte die Unterstützung sofort ausgezahlt werden müssen (AZ: B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R).
Letzte Änderung: 18.03.2013