Sonderurlaub nicht rückwirkend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschied, dass auch bei einer späteren behördlichen Anerkennung eines Behinderungsgrades der Urlaub nicht übertragen werden kann.
Geklagt hatte ein Angestellter, dessen Behinderung für drei Jahre rückwirkend festgestellt wurde. Da er als Schwerbehinderter einen höheren Urlaubsanspruch habe und diesen nicht früher habe antreten können, verlangte er eine entsprechende Urlaubsauszahlung von seinem Arbeitgeber.
Das Gericht erklärte in Übereinstimmung mit dem Vorgesetzten des Klägers, dass hier kein Anspruch auf eine Auszahlung bestehe. Der Urlaub sei verfallen. Die Unsicherheit über die Behinderung sei kein Grund für eine Übertragung des Urlaubs über den tarifvertraglichen oder gesetzlichen Zeitraum hinaus (AZ: 3 Sa 73/07).
Letzte Änderung: 18.03.2013